§6 EUWG beginnt mit:
(1) 1Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten
…
Artikel 116 Abs. 1 GG lautet:
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Den zweiten Teil dieses Absatzes (Flüchtling etc.) übergehe ich jetzt mal weil ich mich damit noch nicht beschäftigt habe und weil dies wohl eher die Ausnahmen darstellen.
Es geht also darum, dass nur derjenige wahlberechtigt ist der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Laut http://de.wikipedia.org/wiki/Besitz bedeutet Besitz:
In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz (lat. possessio) die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, auch wenn diese Herrschaft gegebenenfalls nicht rechtmäßig besteht. „Besitz“ bedeutet also, dass jemand über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat, unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist. In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, „diese Sache für sich zu behalten“ (Eigenbesitzwillen, lat. animus rem sibi habendi).
Juristisch kann man das so ausdrücken, dass der Begriff Besitz einen tatsächlichen Zustand, eine „gewollte Sachherrschaft“ über eine Sache bezeichnet. Der Besitzer muss dabei einerseits ein Naheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder Gewahrsam haben, d. h. „tatsächliche Gewalt über die Sache“ (corpus) haben. Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitzwillen, das heißt den Willen haben, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi). Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Der Besitz ist kein subjektives Recht.
Diese Definition ist notwendig, um zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden zu können, da Eigentum abstrakt, mittels eines gesellschaftlichen Herrschaftsanspruches, d. h. durch ein Gewaltmonopol mittels eines Rechts, z. B. durch einen Vertrag, die Verfügungsgewalt eines Eigentümers zu irgendeinem Objekt auch ohne direkten Bezug zwischen Person und Sache zuschreibt und andere von der freien Verfügung ausschließt. Wenn beispielsweise jemand in Europa lebt und ein Reisfeld in Japan kauft, ist dieses Feld nicht sein Besitz, sondern lediglich sein Eigentum.
Meiner Ansicht nach ist der Namenseintrag in einem Wählerverzeichnis oder eine Wahlbenachrichtigung kein Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Selbst ein Personalausweis oder ein Reisepass ist kein Beweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit für diese Person!
Zitat aus http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsangeh%C3%B6rigkeitsausweis
Entgegen weitläufiger Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk Deutsch in einem (nachweislich echten) deutschen Personalausweis oder Reisepass kein wirklicher Nachweis über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern legt die Vermutung (vgl. Indiz) nahe, dass der Ausweisinhaber im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.
Ich habe mir mittlerweile den Staatsangehörigkeitsausweis besorgt. Darin steht: xxx ist deutsche(r) Staatsangehörige(r)
Auf dem extra zu beantragenden EStA Registerauszug steht der Hinweis zum Sachverhalt:
Entscheidung: Feststellung positive Entscheidung
Form der Entscheidung: Staatsangehörigkeitsausweis
Erworben durch: Geburt (Abstammung), §4 Abs.1 (Ru)StAG
Nirgends, weder auf dem Staatsangehörigkeitsausweis noch auf dem EStA Registerauszug steht: „deutsche Staatsangehörigkeit“ als Phrase.
Mir ist bekannt, dass die deutsche Sprache sehr genau ist und Juristen oft um Kommas feilschen. Daher sind diese zwei Formulierungen NICHT identisch:
… ist deutsche(r) Staatsangehörige(r)
… besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
Ja, wie kann man denn dann die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besitzen?
Meiner Ansicht nach braucht es ein Papier von einer amtlichen Stelle die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bestätigt.
Dann muss man dieses Dokument BESITZEN, also physisch in Besitz haben und beim Wahlgang vorlegen.
Das gleiche gilt im übrigen auch für das Bundeswahlgesetz (BWahlG), dort zu finden unter §12.
Als einzige Webseite, die sich mit diesem Sachverhalt beschäftigt, habe ich die parteifreien Wähler www.dpfw.eu gefunden. Dort steht beispielsweise:
Zitat von http://dpfw.eu/europawahl-2014/
Jeder Deutsche im Sinne des Grundgetztes Artikel 116(1) hat das Recht auf die Bestätigung des Besitzes der “deutschen Staatsangehörigkeit” gemäß StAG vom 28.8.2013 direkt durch die Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung. Der Staatsangehörigenausweis ist nur eine kostenpflichtige Dienstleistung genau die gleiche Information von der Gemeinde abzufragen, jedoch ohne das “Zauberwort” Bestätigung ist es maximal eine (vorübergehende) Feststellung, jedoch eben keine (dauerhafte) Bestätigung der Staatsangehörigkeit. Diese Bestätigung muss die Stadt oder Gemeinde selbst ausstellen. Eine willkürliche Befristung oder Einschränkung der Staatsangehörigkeit ist grundgesetzwidrig und damit unzulässig, da dies nach Fristablauf oder außerhalb des Wahltages einem Entzug der Staatsangehörigkeit gleichkäme und das darf nach Grundgesetz nur der gesetzliche Richter. Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Die Akteure der DPFW sind sogar schon vor dem Bundeswahlausschuss vorstellig geworden. Auf dieser Seite stehen viele Aspekte zur EU-Wahl sowie ein Video.
Hinweis: Ich habe keine Verbindung zur DPFW, finde jedoch interessant was dort steht.