Schon länger schreibe ich über die Begriffe „Familienlandsitz“ und „Familienlandsitz-Siedlung“. Jeder, der diese Begriffe schon länger kennt, dürfte innere Bilder, Vorstellungen, davon haben, wie so etwas im Groben oder im Detail beschaffen sein könnte.
Auch die (bezahlen?) Gegner dieser Vision haben so ihre (falschen?) Vorstellungen wie so etwas sein könnte. Die Teilnehmer der Anti-Anastasia-Hetzveranstaltung in Gertenbach am 11.7.2023 (ich berichtete) konnten beispielsweise von einer der Rednerinnen die Anschuldigung hören, daß sich ja nicht jeder so einen Hektar leisten könne, … (Vorwurf der Ungerechtigkeit).
Allein daran konnte man erkennen, daß die Verleumderinnen die Anastasia-Bücher gar nicht vollständig gelesen, oder wenn doch, dann zumindest nicht verstanden hatten. In den Büchern steht nämlich drin, daß jeder den Hektar kostenlos zu bekommen habe und sogar, daß diejenigen, die als Pioniere gestartet hatten und ihr Land noch gekauft hatten später den Kaufpreis zurück erhalten sollen. Auch steht geschrieben, daß die Familienlandsitze frei von Grundsteuer und Steuer sein sollen.
Neben den individuellen Bestrebungen der Leser, ein eigenes Fleckchen von Mutter Erde gestalten und bewirtschaften zu können, gilt es auch, sich Gedanken zu machen, wie die Vision großflächig verwirklicht werden kann. In unserer Waldgartendorf-Broschüre haben wir dargelegt, daß die Fläche auch im vergleichsweise dichter besiedelten Deutschland ausreicht.
Was wir noch nicht ausgeführt haben ist der juristische Aspekt. Konkret braucht es in einem Rechtsstaat auch entsprechende Gesetze wenn etwas entstehen soll, was sich vom bisherigen grundlegend unterscheidet.
Als Gedankenanregung zitiere ich nun mehrere Seiten aus dem Band 8.1 „neue Zivilisation“ (Seite 170 bis 176). Auch wenn dieser Gesetzentwurf selbstverständlich auf russische Verhältnisse ausgerichtet ist, die Anastasia-Bücher stammen ja aus Russland, so sind diese Ausführungen meines Erachtens doch ein guter Start für die Entwicklung eigener Gesetzentwürfe für unsere Situation.
Beginn des Zitates:
Sagt denn nur der Stempel im Pass etwas aus über die russische Staatszugehörigkeit dieses oder jenes Bürgers Russlands? Es gibt viele Fälle, wo ein gewählter Kandidat die russische Staatsbürgerschaft hat und in einer Wohnung auf russischem Territorium gemeldet ist, während sich sein eigentlicher, luxuriöser Wohnsitz irgendwo im Ausland befindet. Wird er unter solchen Umständen an die Bedürfnisse der russischen Bevölkerung denken? Seine Gedanken werden wohl eher mit anderen Dingen beschäftigt sein.
Wenn ein Abgeordneter jedoch seine eigene kleine Heimat hat – seinen eigenen Familienlandsitz in Russland – und er unter russischen Bürgern lebt, kann man von ihm eine Arbeit erwarten, die auf das Wohl seiner Mitbürger und seiner großen Heimat gerichtet ist.
Diese Logik leuchtet vielen Menschen ein. Es gibt sogar Studenten, die mit Hilfe gesetzgebender Abgeordneter Gesetzesentwürfe schreiben. Im Folgenden möchte ich einige Artikel solcher Gesetzesentwürfe vorstellen.
Gesetz Russlands für Volkssiedlungen,
die von russischen Volksabgeordneten aller Ebenen gebildet wurden
(Entwurf)
Dieses Gesetz bestimmt die rechtlichen, sozialen und ökonomischen Grundlagen für die Bildung und Funktionsweise von Volkssiedlungen, die von Abgeordneten des russischen Volkes errichtet wurden, und von Familienlandsitzen; es gewährleistet aber auch das in der Verfassung Russlands garantierte Recht der Bürger Russlands auf Boden als nationales Grundvermögen.
Das Gesetz bezweckt die Schaffung vollwertiger Bedingungen für eine qualitativ hoch stehende, fruchtbringende Arbeit der russischen Volksabgeordneten, die für die Erarbeitung, die Vorlage und die Verabschiedung der Gesetze Russlands verantwortlich sind, aber auch die Sicherstellung ihrer maximalen Nähe zu den Wählern.
Artikel 1:
Hauptsächliche Fachausdrücke und Begriffe, die im Gesetz verwandt werden
Im vorliegenden Gesetz werden folgende Fachausdrücke verwandt:
Familienlandsitz: Grundstück mit einer Fläche von 1 bis 1,3 ha, für das einem volljährigen Bürger Russlands das Nutzungsrecht auf Lebensdauer gewährt wird, mit erblichem Übertragungsrecht, ohne Besteuerung von Land und Ernte.
Volkssiedlung: ein besiedeltes Territorium, das nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert ist und aus Familienlandsitzen sowie Objekten mit soziokultureller und öffentlicher Funktion besteht.
Nutzung auf Lebensdauer: der uneingeschränkte Besitz und die Nutzung eines Grundstücks ohne zeitliche Begrenzung und ohne jede Zahlungsverpflichtung.
Lebender Zaun: Vegetation in Form von Bäumen und Büschen, die als Begrenzung um einen Familienlandsitz oder eine Volkssiedlung gepflanzt wurde.Artikel 2:
Gesetzgebung bezüglich Familienlandsitzen und Volkssiedlungen
Die rechtlichen Verhältnisse, die mit der Übertragung von Ländereien – zwecks Errichtung einer Volkssiedlung – an einen Volksabgeordneten Russlands einhergehen, der Schiedsspruch einer rechtlichen Körperschaft in Bezug auf eine Volkssiedlung und einen Familienlandsitz sowie deren ordnungsgemäßes Funktionieren unterstehen der Staatsverfassung Russlands, dem Landesgesetz Russlands und dem vorliegenden Gesetz, dem Gesetz “Über Familienlandsitze und Volkssiedlungen in Russland”, sowie anderen Gesetzen.
Artikel 3:
Grundprinzipien der Gesetzgebung auf dem Territorium der Volkssiedlungen
Bei der Errichtung einer Volkssiedlung für einen Volksabgeordneten Russlands müssen die folgenden Grundprinzipien eingehalten werden:
a) die Beachtung der Legalität;
b) die Schaffung von Bedingungen zur Verwirklichung des Rechts aller Bürger Russlands auf Boden als nationales Grundvermögen;
c) die Kostenlosigkeit, die Bedingungslosigkeit und die Fristlosigkeit des Besitzes und der Nutzung eines Grundstücks, das zur Errichtung eines Familienlandsitzes gewährt wurde;
d) die Befreiung der Besitzer von Familienlandsitzen von Steuern für den Verkauf von Produkten, die auf dem Familienlandsitz erzeugt wurden;
e) die Bildung einer Volkssiedlung von einem Volksabgeordneten einer laufenden Legislaturperiode;
f) weitere Prinzipien.
Artikel 4:
Wirkungskreis des Gesetzes
Die Wirkung des vorliegenden Gesetzes betrifft Volksabgeordnete Russlands aller Ebenen, die gemäß dem Wahlgesetz gewählt wurden, sowie jeden volljährigen Bürger Russlands, der den Wunsch geäußert hat, in einer Volkssiedlung zu wohnen, entsprechend den Prinzipien, die im vorliegenden Gesetz dargelegt sind.
Artikel 5:
Die Übereignung von Ländereien an einen Volksabgeordneten Russlands zur Bildung einer Volkssiedlung
1) Jedem Volksabgeordneten Russlands der laufenden oder einer kommenden Legislaturperiode wird innerhalb eines Jahres nach dem Tag seiner Wahl ein Stück Land von nicht weniger als 150 ha zur Bildung einer Volkssiedlung gewährt.
2) Bei der Wahl eines Volksabgeordneten Russlands, der sein Mandat durch die gesamtstaatlichen Kandidatenlisten der politischen Parteien und Wahlblöcke erhält, wird diesem Abgeordneten ein Stück Land in einer Region Russlands seiner Wahl gewährt. Bei der Wahl eines Volksabgeordneten Russlands, der durch Mehrheitswahl ein Direktmandat in seinem Wahlkreis erhält, wird diesem Abgeordneten ein Stück Land in jenem Wahlkreis zur Verfügung gestellt, in dem er gewählt wurde.
3) Es ist nicht gestattet, dass zwei oder mehr Volksabgeordnete Russlands ein und dieselbe Volkssiedlung aufbauen oder dass zwei oder mehr Volksabgeordnete Russlands einer laufenden Legislaturperiode in ein und derselben Volkssiedlung wohnen.
4) Das Land wird als zusammenhängendes Territorium inklusive darauf vorkommenden Wasserquellen aus dem kommunalen bzw. staatlichen Eigentum an Ländereien zur Verfügung gestellt. Das Land kann auch von dessen Eigentümer an den Volksvertreter Russlands zum Zwecke der Bildung einer Volkssiedlung übertragen werden. Hierzu gelten die in den folgenden beiden Punkten beschriebenen Regeln.
5) Falls notwendig, kann das Land zum Zwecke öffentlicher Nutzung von seinem Eigentümer abgekauft werden. Der Eigentümer des Grundstücks muss hierbei mindestens ein Jahr im Voraus von der Behörde, die den Verkauf beschließt, über den bevorstehenden Verkauf schriftlich benachrichtigt werden. Der Verkauf des Grundstücks erfolgt mit Einverständnis des Eigentümers. Sein Preis wird gemäß einer Schätzung von Bodenexperten festgelegt, und zwar nach einer Methode, die vom Ministerkabinett Russlands gebilligt ist.
6) Ein Grundstück, das in den territorialen Bestand jener Ländereien aufgenommen wird, die zur Errichtung einer Volkssiedlung durch einen Volksabgeordneten Russlands bestimmt sind, sich aber im Besitz einer physischen oder juristischen Person befindet, kann mit Einverständnis des Besitzers gegen ein gleichwertiges Grundstück eingetauscht werden, das in der gleichen Region oder, auf Wunsch des Besitzers, in einer anderen Region Russlands liegt.
7) Bürger Russlands, die Grundstücke oder Landanteile in natura besitzen, die an das Territorium einer im Aufbau befindlichen Volkssiedlung grenzen, haben das Recht, die ihnen gehörenden Ländereien dem Volksabgeordneten Russlands, der für die Volkssiedlung zuständig ist, zu übergeben und ohne Aufpreis das Recht für die lebenslange Nutzung zur Errichtung eines Familienlandsitzes auf dem Gelände der Volkssiedlung zu erwerben.
8) Ein Bürger Russlands, der einen Landanteil auf dem Papier (nicht in natura) besitzt, ist berechtigt, ihn vollständig oder teilweise (die Fläche muss mindestens einen Hektar betragen) an die von einem Volksabgeordneten Russlands geschaffene Volkssiedlung abzutreten und dafür das Recht der Errichtung eines Familienlandsitzes mit Nutzung auf Lebenszeit zu erhalten.
Artikel 6:
Der Bestand der Ländereien einer Volkssiedlung
1) Das Territorium einer Volkssiedlung besteht aus folgenden Arten von Grundstücken:
– Grundstücke zur Errichtung von Familienlandsitzen
– Grundstücke zur Errichtung von Familienlandsitzen für die Kinder des zuständigen Volksabgeordneten (Reservebestand), hiervon jedoch nicht mehr als zwei Grundstücke pro Volkssiedlung.
2) Für Grundstücke zur Errichtung von Objekten mit soziokultureller und öffentlicher Bestimmung gelten gemäß dem generellen Plan für Volkssiedlungen besondere Regelungen. Die Fläche, die von diesen Grundstücken eingenommen wird, darf nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtfläche der Volkssiedlung betragen. Diese Grundstücke befinden sich unter der Leitung des Territorialrats der entsprechenden Volkssiedlung.
3) Der verbleibende Teil des Territoriums wird in Grundstücke zur Errichtung von Familienlandsitzen aufgeteilt, wobei jedes Grundstück mindestens einen Hektar umfassen muss. Die Fläche eines Grundstücks kann bis zu 1,3 ha betragen, wobei eventuelle Bodenerhebungen und andere Besonderheiten des Geländes mit zu berücksichtigen sind.
4) Zwischen den Grundstücken sind Wege von nicht weniger als 3 bis 4 Metern Breite anzulegen. Der Besitzer eines Grundstücks, das zur Errichtung eines Familienlandsitzes bestimmt ist, ist berechtigt, um das Grundstück herum einen lebenden Zaun anzulegen.
5) Bürger Russlands sind berechtigt, auf den Grundstücken, die zur Errichtung von Familienlandsitzen bestimmt sind, Vegetation in Form von Bäumen und Büschen (auch Wälder) anzupflanzen, künstliche Wasserbehälter anzulegen sowie Wohnhäuser, Schuppen und andere Bauten zu errichten, unter Wahrung der Prinzipien guter Nachbarschaft.
Artikel 7:
Ordnung zur Verteilung der Grundstücke, die für die Errichtung von Familienlandsitzen bestimmt sind, unter den Bürgern Russlands
1) In der zu errichtenden Volkssiedlung ist der Volksabgeordnete Russlands als Erster berechtigt, nach eigener Wahl ein Grundstück für die Errichtung eines Familienlandsitzes mit Nutzungsrecht auf Lebensdauer und erblichem Übertragungsrecht zu erhalten.
2) Jedes Kind des Volksabgeordneten, das eine eigene Familie hat, ist berechtigt, ein Grundstück zur Errichtung eines Familienlandsitzes mit Nutzungsrecht auf Lebensdauer zu erhalten.
3) Ein oder zwei Grundstücke pro Volkssiedlung sind Zöglingen aus Waisenhäusern oder Flüchtlingen vorbehalten.
4) Der Volksabgeordnete Russlands ist berechtigt, bis zu 30 Prozent der verbleibenden Grundstücke nach eigenem Ermessen an Bürger Russlands zur Errichtung eines Familienlandsitzes zu vergeben.
5) Die restlichen Grundstücke sollen Bürgern Russlands übergeben werden, die verschiedenen Schichten der Bevölkerung angehören (Unternehmer, Sozialarbeiter, Rentner, Vertreter der schöpferischen Intelligenz, Wehrdienstleistende usw.). Die Verteilung dieser Grundstücke erfolgt per Los in einer offenen Vollversammlung der künftigen Bewohner der Volkssiedlung.
Artikel 8:
Der Territorialrat der Volkssiedlung
1) Der Territorialrat der Volkssiedlung setzt sich zusammen aus den Bürgern, die ständig in der Volkssiedlung anwesend sind. Dieser Rat ist eine selbstständige Verwaltungseinheit.
2) Der Territorialrat der Volkssiedlung ist berechtigt, ein repräsentatives Organ der lokalen Selbstverwaltung zu bilden – als Rat der Volkssiedlung, der ausschließlich aus Bewohnern der Volkssiedlung besteht.
3) Dem Volksabgeordneten Russlands ist es nicht gestattet, für den Rat der Volkssiedlung zu kandidieren und Mitglied des Rats der Volkssiedlung zu werden. Im Falle der Wahl des Volksabgeordneten in den Rat der Volkssiedlung ist die Wahl als ungültig zu erklären.
4) Zum Zwecke der Regelung von Sonderfällen beim Vollzug der lokalen Selbstverwaltung ist der Territorialrat der Volkssiedlung berechtigt, entweder durch die Versammlung des lokalen Rats oder durch ein lokales Referendum Statuten des Territorialrats der Volkssiedlung zu erlassen. Diese Statuten müssen bei der jeweiligen Bezirksverwaltung der Justiz registriert werden.
Artikel 9:
Der rechtliche Status eines Grundstücks zur Errichtung eines Familienlandsitzes
- Ein Grundstück zur Errichtung eines Familienlandsitzes wird russischen Staatsbürgern mit Nutzungsrecht auf Lebenszeit und erblichem Übertragungsrecht gewährt. Es ist nicht gestattet, ein Grundstück zur Errichtung eines Familienlandsitzes Ausländern oder Staatenlosen zu übertragen, es sei denn, sie sind nach geltendem Recht als Flüchtlinge anzusehen (hierfür gilt eine Beschränkung von höchstens zwei Familien pro Volkssiedlung, die von einem Volksabgeordneten Russlands gegründet wurde).
Die Bindung an Volksabgeordnete verstehe ich ja nur teilweise.
Aber: Was passiert, wenn die Legislaturperiode des Volksabgeordneten abgelaufen ist? Dann ist die Siedlung ja ohne den verpflichtenden Abgeordneten, oder?
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Danke für die Anregung. Meines Erachtens sollte es auch mehr Siedlungen geben als Abgeordnete. Auch ist die Frage, was passiert, wenn 2 Menschen zu Abgeordneten gewählt werden würden, die in der selben Siedlung leben, dort aufgewachsen sind, also dort ihre Heimat haben. Dürfte je Siedlung nur einer sich zur Wahl stellen?
ürfte ein amtierender Abgeordneter seinen Wohnsitz nicht mehr wechseln? (ob es das überhaupt will ist nicht die Frage, wenn er aber an eine ganze Siedlung fest verknüpft ist, dann würde er unfrei werden. Wäre das zulässig?)
Es tauchen viele Fragen auf.
Viele Grüße
Konstantin
Lieber Konstantin,
aktuell unter der Besatzungsverwaltung ist es m. E. nicht rechtssicher möglich analog der russischen
Förderation Familienlandsitze in eine noch zu schaffende Verfassung einzubinden. Darüberhinaus könnte
es möglich sein, daß die laufende Transformation dazu führen könnte, daß insgesamt eine Neuordnung
von Gemeinschaften geben könnte, Argentinien könnte die Blaupause für einen Anarchokapitalismus werden,
angelehnt an Wiki, diese Lehre spricht von einem Nullstaat. Denn der Mensch braucht keinen Staat, der
Staat braucht die Menschen, das brachte uns dahin wo wir heute stehen.
Alles Liebe
Daniela
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Liebe Daniela,
die aktuelle völkerrechtliche Situation ist für meine Frage unerheblich. Man kann auch ‚aus dem Nichts heraus‘ sich neue Gesetze oder gar eine Verfassung überlegen. Dabei geht es darum, komplett frei zu denken, wie man es denn gerne hätte. Und wenn das geklärt ist, dann kann man die Ist-Situation genau analysieren und den Weg suchen, ob und wie man die Vision in die Realität bekommt. In einer Demokratie geht das über das generieren von Mehrheiten. Dazu muss man aber zuerst formulieren was man denn will. Sollte sich dann niemand finden, oder nur wenige, dann wird es sich eher nicht verwirklichen.
Zum Thema Staat verweise ich auf Seite 13 unserer Broschüre:
https://www.waldgartendorf.de/leitbild/
Viele Grüße
Konstantin
Lieber Konstantin,
einer meiner ersten Gedanken war die deutsche Bürokratie. Für ein Gesetz im aktuellen Deutschland müssten die Häuser der Landsitze (ob Neubau oder Renovierung) einen erleichterten Zugang zu natürlichen Baumaterialien bekommen, ebenso eine möglichst niederschwelligste Bürokratie der Genehmigungen – falls es in dem Punkt noch welcher bedarf.
Auch die Auswahl der Pflanzen auf dem Landsitz soll und darf frei sein.
Vielleicht ist eine Anlehnung an die Arche-Höfe/-Dörfer eine Erleichterung in der Vorstellung der Umsetzung. Also eine bestimmte Anzahl alter, heimischer Pflanzen, Kräuter, Getreide, Rassen von Tieren….
Herzlichs Grüßle
Sabine