Mitte Februar staunte ich nicht schlecht. Nach zweieinhalb Jahren bekamen wir Antwort auf unsere Anfrage auf Akteneinsicht beim Jugendamt.
Zum Verständnis für all diejenigen Leser, die unsere Geschichte wieder vergessen, oder gar noch nicht mitbekommen haben:
Wir erhielten als Familie am 29.8.2022 ein Schreiben vom Jugendamt, daß bei Ihnen eine Meldung gem. §8a SGBVIII eingegangen sei.
Umgehend hatten wir schriftlich vollständige Akteneinsicht gefordert.
Dies wurde uns verwehrt.
Wir sind sogar am 1.9.2022 zum Jugendamt gefahren, doch auch vor Ort wurde meiner Frau die Akteneinsicht verwehrt.
Das juristische Hin und Her ging bis zu einem Haftbefehl, mit dem das Jugendamt uns per Zwang zum Familiengericht vorladen wollte, damit sie unseren Nachwuchs begutachten könnten…
Durch schnelles und geschicktes Verhalten unsererseits konnte ein Richter erkennen, daß unsere Kinder nicht gefährdet sind, der Haftbefehl wurde aufgehoben – und wir konnten DANACH zumindest in die Akten des Familiengerichtes Einsicht nehmen. Daraus konnten wir erkennen, daß, auf eine Verleumdung hin, die mit einer unterstellten Zugehörigkeit zu ‚Anastasia‘ begründet wurde, jemand aus einer Behörde eine Anzeige gegen uns bezüglich Kindswohlgefährdung beim Jugendamt eingereicht hatte.
Da das Jugendamt weiterhin mit den Akten nicht rausrücken wollte, hatten wir Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht um die Akteneinsicht in die Jugendamtsakten zu erreichen.
Der §8a SGBVIII ist kein Spaß. Da geht es direkt um den Verdacht, bzw. den Vorwurf einer Straftat nach §171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) und in dem §8a SGBVIII steht in Punkt (2), Satz 2, folgendes: „Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.“
Bei Strafsachen und bei der Gefahr der Kindeswegnahme ist logisch, daß man als aller erstes wissen will, was eigentlich los ist, bevor man sich irgendwie äußert und deshalb beantragt man umgehend Akteneinsicht, die grundsätzlich gewährt werden muss, siehe Grundgesetz Artikel 103 (rechtliches Gehör).
Einen ausführlichen Blogeintrag, inkl. juristischem Gutachten hatte ich dazu im Dezember 2023 veröffentlicht:
https://www.konstantin-kirsch.de/2023/12/fuer-ein-ende-der-anastasia-diskriminierung-spendensammlung.html
Am 28. März 2024 hatten wir eine öffentliche Gerichtsverhandlung im Verwaltungsgericht in Kassel.
Erfreulicherweise sind viele Menschen unserer Einladung gefolgt und haben an der Verhandlung teilgenommen. Es kamen sogar so viele Menschen, daß gar nicht alle im Saal Platz finden konnten.
https://www.konstantin-kirsch.de/2024/03/unser-gerichtstermin-ist-am-28-3-2024-um-11-uhr-in-kassel-zuschauer-gewuenscht.html
https://www.konstantin-kirsch.de/2024/03/kurzbericht-zu-unserem-gerichtstermin-am-gruendonnerstag.html
https://www.konstantin-kirsch.de/2024/03/weitere-zeugenberichte-unseres-gerichtstermins.html
Am 2. Mai 2024 erhielten wir das Urteil des Verwaltungsgerichtes, in dem klar und eindeutig steht:
„Der Beklagte [= das Jugendamt/Landratsamt in Bad Hersfeld] wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger zu 1. und 2. [meine Frau und ich] auf Einsicht in die vollständige Akte des Jugendamtes Hersfeld-Rotenburg unter dem Aktenzeichen … neu zu entscheiden.“
https://www.konstantin-kirsch.de/2024/05/alles-neu-macht-der-mai.html
Nach dem Urteil hat die zum Handeln verdonnerte Behörde drei Monate Zeit zu handeln. Als nach über sechs Monaten, also der doppelten Zeit, das Amt immer noch keinen Bescheid erstellt hatte, reichten wir zum Jahresende 2024 erneut Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht in Kassel ein.
Das Verwaltungsgericht forderte die Gegenseite auf, doch die machte: Nichts.
Am 6. Februar 2025 bekamen wir die Nachricht vom Verwaltungsgericht, daß die Gegenseite am 3.2.2025 daran erinnert wurde, die gerichtliche Verfügung vom 30.12.2024 zu erledigen, mit Frist von 4 Wochen.
Und nun endlich, am 12.2.2025 kam das Jugendamt in die Gänge und schrieb eine Antwort auf unsere Email vom 29.8.2022!!!!!!!
Ich finde das schon außerordentlich frech (und verfassungsfeindlich) vom Jugendamt gegenüber dem Verwaltungsgericht: Ein Gerichtsurteil wird ignoriert, und selbst nach einer gerichtlichen Verfügung wird erst nach erneuter Aufforderung gehandelt.
Und was schrieb nun das Jugendamt am 12.2.2025, bei uns eingegangen am 13.2.2025?
Zitat:
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Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akte des Jugendamtes […]
Bezug: Ihre Email vom 29.8.2022
Umsetzung des Urteils des VG Kassel […]
Sehr geehrte […]
ihr o.g. Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht in die vollständige Akte des Jugendamtes […] wird abgelehnt.
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Und dann folgen eineinhalb Seiten „Begründung“. An erster Stelle wird behauptet, daß kein Recht auf Akteneinsicht besteht, weil das streitige Verwaltungsverfahren beendet sei. Dann wird ausführlich darauf herum geritten, daß das Jugendamt ihre zuarbeitenden Verleumder und Denunzianten, also Straftäter, zu schützen hat vor Veröffentlichung ihrer Identität…
Selbstverständlich habe ich das Schreiben umgehend an unseren Juristen weitergeleitet, …
Noch vor seiner Antwort erkenne auch als Laie schon Fehler: Wir haben nie die „Übersendung der vollständigen Akte“ gewünscht sondern baten um Übersendung einer Kopie der Akte.
Zu behaupten, daß das streitige Verwaltungsverfahren beendet sei geht komplett an der Realität vorbei. Wir haben ja noch gar nicht in der Sache der beschuldigten Kindeswohlgefährderung zu streiten begonnen. Das Verwaltungsgerichtsverfahren in Kassel ging nicht um den Inhalt der Anschuldigung, sondern nur darum, daß wir die Akten einsehen wollen um uns auf die Verteidigung gegen die Anschuldigungen vorzubereiten.
Und noch eine Kleinigkeit: Auf dem gelben Umschlag der förmlichen Zustellung steht ein bisher unbekanntes Aktenzeichen, das komplett abweicht von dem Aktenzeichen auf dem Schreiben, das im Umschlag liegt. Und das Aktenzeichen, das auf dem Brief steht ist weder außen auf dem Umschlag noch durch das Sichtfenster zu sehen. Ist das Fahrlässigkeit, Dummheit, Verschleierungstaktik oder was?
Auch wenn es Laien irritieren mag, diese Ablehnung ist ein ERFOLG, denn wir haben es geschafft, mit Hilfe des Gerichts, daß Jugendamt zu einem Bescheid zu bewegen! Und mit diesem Bescheid können wir juristisch weiter vorangehen. Simpel gesagt wäre es schöner gewesen, hätte das Jugendamt entschieden uns Einsicht in die Akten zu gewähren. Doch die Ablehnung hat auch sein Gutes, denn so wird Stück für Stück immer klarer, daß das Jugendamt sich nicht an Recht und Ordnung hält, ja halten will und damit sogar als verfassungsfeindlich verdächtigt werden kann.
Selbstverständlich werden wir Widerspruch gegen die Ablehnung einreichen und grob umrissen schreiben:
„Wir erheben Widerspruch, Begründung folgt NACH Akteneinsicht.“
Damit steckt die Gegenseite in der Zwickmühle keine genauere Begründung nachfordern zu können, außer sie gewähren uns Akteneinsicht…
Am 25.2.2025 schrieb ich an das Verwaltungsgericht:
Sehr geehrter Herr [Name des Richters],
am 6.2.2025 erhielten wir Ihr Erinnerungsschreiben an die Gegenseite.
Wir erhielten am 13.2.2025 ein Schreiben vom Jugendamt / Kreisausschuss (mit Datumsangabe auf dem Schreiben: 12.2.2025).
Wir waren davon ausgegangen, dass Sie dieses Schreiben auch erhalten hatten und warteten auf Ihre Reaktion.
Da diese Reaktion bis heute nicht erfolgte, rief ich heute bei der 5. Kammer an.
Mit Erstaunen erfuhr ich, dass das derzeit letzte Dokument in der Akte [Angabe des Aktenzeichens] das Erinnerungschreiben vom VG an die Gegenseite vom 3.2.2025 ist.
Deshalb sende ich Ihnen nun das Schreiben des Jugendamtes als Anlage per Fax.
Uns wird eine Frist von einem Monat gewährt um Widerspruch einzulegen.
Dies wollen wir selbstverständlich machen.
Ich will jedoch Ihnen die Möglichkeit gewähren das Schreiben des Jugendamtes zurück zu weisen, sollten Sie nach der Lektüre zu dem Ergebnis kommen, dass dies angemessen sei.
Ich betrachte diesbezüglich insbesondere die Ausführung des Jugendamtes als fraglich, die behauptet, dass das streitige Verwaltungsverfahren beendet sei. Es stehen ja strafrechtliche Vorgänge wie falsche Verdächtigung, Verleumdung, üble Nachrede u.a. im Raum. Das streitige Verfahren hat ja noch gar nicht begonnen, eben weil wir noch keine Akteneinsicht hatten!Mit freundlichen Grüßen
Gestern am 3.3.2025 kam Post vom Verwaltungsgericht mit der Kopie eines Schreibens des Gerichtes an das Landratsamt in Bad Hersfeld in dem sie mitteilen, mein Schreiben vom 25.2. als Anlage beigelegt zu haben und beim Landratsamt um Stellungnahme bitten. UND das Gericht erinnerte das Landratsamt an die noch ausstehende Stellungnahme zur gerichtlichen Verfügung vom 30.12.2024.
Mir gefällt diese sachlich ruhige und juristisch korrekte Art und Weise des Verwaltungsgerichtes!
Man muss wissen: Ein Verwaltungsgericht mag keine Untätigkeitsklagen, denn das Gericht und jeder Richter MUSS davon ausgehen, daß sich jede Behörde juristisch korrekt verhält und deshalb auch handelt, also nicht untätig ist, wenn Handlung vorgeschrieben ist. Wenn dem so wäre, wie es sein sollte, dann gäbe es keine (berechtigten) Untätigkeitsklagen, die die Kapazität des Gerichtes (unnötig) beanspruchen. Und in unserem Fall war das Jugendamt sogar wiederholt untätig, nicht nur nach unseren Wunsch (und Anrecht) auf Akteneinsicht sondern auch nach einem Gerichtsurteil UND nach gerichtlichen Verfügungen.
Ich werde weiter berichten, sobald es Neuigkeiten gibt!
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